Dies ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen, d.h. wenn seitens der Steuerbehörden grobe Fahrlässigkeit gegeben ist (BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 3.2). Ein Mitverschulden der Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren infolge Verletzung ihrer Untersuchungspflichten kann insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten ins Gewicht fallen. Handelt die Steuerbehörde in grober Missachtung ihrer Untersuchungspflichten oder sogar wider besseres Wissen, hat die weniger schwerwiegende Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen die Steuerverkürzung nur in untergeordnetem Mass mitverschuldet, womit der Kausalzusammenhang unterbrochen wird.