RKE 100 2015 514 vom 20.9.2016, E. 4.2). Sodann ist eine vollendete Steuerhinterziehung sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar. Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem gemeinen Strafrecht, mithin nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Vorsatz gem. Art. 12 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn die Tat mit Wissen und Willen ausgeführt wird bzw. deren Erfolgseintritt für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (sog. Eventualvorsatz).