6. Eine vollendete Steuerhinterziehung begeht nach Art. 127 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 175 Abs. 1 DBG, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt (subjektives Tatbestandselement), dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (objektives Tatbestandselement). Als strafbares Verhalten kommt jedes Tun oder Unterlassen in Frage, das als Verletzung von Verfahrenspflichten zu würdigen ist. Weiteres notwendiges Tatbestandsmerkmal der vollendeten Steuerhinterziehung ist der Erfolg.