3. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin keine Unterhaltsbeiträge in den Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2020 deklariert hat, sie jedoch Unterhaltsleistungen erhalten hat. Dabei ist die Höhe der Unterhaltszahlungen für 2018 (CHF 3'350.--, pag. 87) und 2019 (CHF 36'600.--, pag. 87) zwischenzeitlich ebenfalls unbestritten. Sodann ist festzuhalten, da lediglich die Bussenverfügung betreffend Steuerwiderhandlung angefochten ist (siehe auch vorstehend Bst. F und H), dass die Einspracheverfügungen betreffend die Nachsteuern des Jahres 2018 - 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.