Die Steuerverwaltung hat diese Pflichtwidrigkeit als (grob)fahrlässig qualifiziert. Betreffend Strafzumessung hält die Steuerverwaltung fest, dass grundsätzlich ein Bussenfaktor von 0.75 anzuwenden sei. Die Rekurrentin habe jedoch anlässlich der Besprechung vom 30. Mai 2023 die schwierige familiäre (Scheidung) und psychische (Burnout) Situation dargelegt, welche strafmindernd berücksichtigt worden sei. Entsprechend sei der Bussenfaktor auf 0.33 gesenkt worden. Daran werde festgehalten. I. Die Rekurrentin hat sich zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung nicht geäussert. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.