für 2018 wohl keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht, jedoch für 2019 CHF 36'200.-- und für 2020 CHF 19'920.-- (vgl. Meldung für Nachsteuerfälle, pag. 66). Somit seien die Aufrechnungen gestützt auf das Kongruenzprinzip, wonach die beim leistenden Ex-Ehegatten geltend gemachten Unterhaltsleistungen beim empfangenden Ehegatten aufzurechnen seien, zunächst korrekt erfolgt. Betreffend die Leistungen für das Jahr 2020 habe sie in den Einspracheentscheiden auf die handschriftliche Aufstellung der Rekurrentin vom 30. Mai 2022 abgestellt und CHF 10'610.-- (effektive Zahlungen: CHF 5'000.-- bez. 13.7.2020, CHF 4'610.-- bez. 14.9.2020, CHF 1'000.-- bez.