H. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2023 beantragt die Steuerverwaltung die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die gemäss Trennungsvereinbarung angerechneten Unterhaltszahlungen für die Jahre 2018 (CHF 3'350.--) und 2019 (CHF 36'600.--) seien unbestritten geblieben. Darüber hinaus habe der Ex-Ehemann gemäss der Steuerverwaltung des Kantons B.________ für 2018 wohl keine Unterhaltszahlungen geltend gemacht, jedoch für 2019 CHF 36'200.-- und für 2020 CHF 19'920.-- (vgl. Meldung für Nachsteuerfälle, pag.