Darüber hinaus ist die Rekurrentin darauf hingewiesen worden, dass sie sich im Bussenverfahren nicht selbst belasten müsse. Schliesslich ist sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass aufgrund ihrer Eingabe lediglich ein Widerhandlungsverfahren eröffnet worden sei. Auch diesbezüglich ist ihr die Möglichkeit eingeräumt worden mitzuteilen, ob sie betreffend Nachsteuern der Jahre 2018 - 2020 Rekurs und Beschwerde führen möchte. Die Rekurrentin hat sich nicht vernehmen lassen. Entsprechend ist lediglich die Busse im Rahmen des Widerhandlungsverfahrens für die Jahre 2018 - 2020 von der Steuerrekurskommission zu beurteilen. Auch ist vom Verzicht auf eine persönliche Einvernahme auszugehen.