Erst mit der Trennungsvereinbarung vom 5. Juni 2020 habe es eine schriftliche Regelung über die vom Ex-Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeiträge gegeben. Davor habe er zudem jeweils Zahlungen nach Gutdünken geleistet. Es sei somit für sie nicht nachvollziehbar, welche Leistungen sie vom Zeitpunkt der Trennung an bis zum Vorliegen der Trennungsvereinbarung erhalten habe. Anlässlich der Scheidung sei der Ex-Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden, welche er erst unter Beizug der Einwohnergemeine E.________ ab dem Oktober 2021 geleistet habe. Diese klar ersichtlichen Unterhaltsbeiträge hätte sie in den Steuererklärungen deklariert.