4.3 Der Rekurrent hat in seinen Eingaben erklärt, dass die ÜO Nr. ________ zwar im Jahr 2020 durch den GGR bewilligt worden war, jedoch aufgrund der Unmöglichkeit der Realisierung, im Herbst 2021 wieder zurückgezogen worden ist. Damit ist erstellt und auch unbestritten, dass das Projekt im Zusammenhang mit der ÜO Nr. ________ nicht umgesetzt worden ist. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass mit der Umsetzung des Projekts begonnen worden wäre. Demzufolge ist aufgrund der vorangehenden Ausführungen der Argumentation der Steuerverwaltung zu folgen, wonach die Kosten in Zusammenhang mit der ÜO Nr. ________ nicht als Anlagekosten zu qualifizieren sind.