Erst mit der Realisierung des Bauprojekts werden sie als Grundlage der Bauausführung zum liegenschaftlichen Wert, zum Grundstückbestandteil. Als Zeitpunkt des Übergangs zum Grundstückbestandteil gilt der Baubeginn (Langenegger, Praxiskommentar, N. 107 zu Art. 142 StG).