4.2 Betreffend Bauprojektkosten gilt im Bereich der Grundstückgewinnsteuer die sachenrechtliche Betrachtungsweise, wonach zwischen Grundstückbestandteilen und nicht liegenschaftlichen Bestandteilen unterschieden wird. Entgelte für Mobilien werden aus der Grundstückgewinnberechnung ausgeschlossen, sowohl als Erlösbestandteil als auch als Anlagekostenkomponente. Baupläne und dazu gehörende Unterlagen für noch auszuführende Bauprojekte stellen nicht liegenschaftliche Werte dar. Erst mit der Realisierung des Bauprojekts werden sie als Grundlage der Bauausführung zum liegenschaftlichen Wert, zum Grundstückbestandteil.