4. Der Unterschied zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn (Art. 137 Abs. 1 StG). Der um den Besitzdauerabzug und die Verlustanrechnung verminderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Rohgewinn (Art. 137 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten, ein Grundstückgewinn ergibt sich, soweit der Erlös die Anlagekosten übersteigt (vgl. Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, N. 1 zu Art. 137 StG [nachfolgend Langenegger Praxiskommentar]). Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen nach Art. 142 StG zusammen.