3. Der Rekurrent beantragt die Berücksichtigung der Kosten für die ÜO Nr. ________ bei der Grundstückgewinnsteuer im Umfang von 50 bzw. 40-35%. Dies, weil der Betrachtungsperimeter der ÜO Nr. ________ neun Fremdeigentümer umfasst habe. Trotzdem habe er die Kosten alleine tragen müssen. Die Nichtberücksichtigung bei der Grundstückgewinnsteuer sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Steuerverwaltung begründet die Ablehnung der Projektkosten mit der sachenrechtlichen Betrachtungsweise im Bereich der Grundstückgewinnsteuer. Solche Kosten würden erst mit Baubeginn zum Grundstückbestandteil und damit (ab diesem Zeitpunkt) steuerlich relevant. Aufgrund der Nichtrealisierung der ÜO Nr. __