E. Die Steuerverwaltung hat sich mit Eingabe vom 6. November 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses. Sie hält ebenfalls an ihrer Begründung gemäss Einspracheentscheid fest. Sie ergänzt, dass die angefallenen Verfahrens-, Pla- nungs- und Projektierungskosten im Rahmen des unternehmerischen Risikos als Auslagen "à fonds perdu" zu qualifizieren seien. Dies insbesondere, da weder der Rekurrent selbst noch der Erwerber das Projekt beziehungsweise die Überbauung realisiert hätten. Im Gegenteil, die ÜO Nr. ________ sei sogar vom GGR zurückgezogen worden.