C. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, bei der Grundstückgewinnsteuer gelte die sachenrechtliche Betrachtungsweise. Es werde folglich zwischen Grundstückbestandteilen und nicht liegenschaftlichen Bestandteilen unterschieden, wobei letztere nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegen würden. Bauprojektkosten würden zu den nicht liegenschaftlichen Bestandteilen gehören, bis zur Realisierung des Projekts bzw. bis zum Baubeginn. Ab diesem Zeitpunkt würden sie zum Grundstückbestandteil und steuerrechtlich zu Anlagekosten.