B. Hiergegen hat der Rekurrent am 28. April 2022 Einsprache erhoben (pag. 26-30). Er beantragte eine entgegenkommende Anrechnung der Hälfte der Projektkosten der ÜO Nr. ________. Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er von der Gemeinde aufgrund seines Bauvorhabens zur Initiierung der ÜO Nr. ________ verpflichtet worden sei. Darüber hinaus sei der Betrachtungsperimeter von der Einwohnergemeinde B.________ (nachfolgend: EG B.________) viel zu gross angesetzt worden, wogegen er sich erfolglos zur Wehr gesetzt habe. Der grosse Betrachtungsperimeter habe zur Folge gehabt, dass neun Fremdeigentümer in die ÜO Nr. ________ involviert wurden.