6. Seitens der Steuerrekurskommission wird abschliessend darauf hingewiesen, dass sich insbesondere mit Blick auf die Verlustentwicklung (jedenfalls seit 2016) im Hinblick auf die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten doch die Frage stellt, ob dieser noch als selbstständig erwerbend zu qualifizieren ist. So hat sich der Verlust in den vergangenen zwei Jahren von CHF 2'383.74 (2016: EF B.________) auf CHF 27'794.48 (2018: EF B.________) erhöht. Diese Frage ist indes nicht in erster Instanz von der Steuerrekurskommission zu klären, zumal sie vorliegend nicht strittig ist. Die Steuerverwaltung wird sich indes im Rahmen der Veranlagung künftiger Jahre damit zu befassen haben.