5.1 Insofern stellt eine unkorrekte Deklaration im Konto "angefangene Arbeiten" ein Verstoss gegen das Handelsrecht dar, die in der Bilanz bis zur rechtskräftigen Veranlagung zu berichtigen ist. Folglich sind die vom Rekurrenten vorgebrachten "Fehler" zu berücksichtigen. Da bereits bezüglich des Anfangsbestands des Kontos "angefangene Arbeiten" per 1. Januar 2018 Unklarheiten bestanden haben, hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit der Buchungen in der nachfolgenden Tabelle die Entwicklung der Konten von 2016 bis 2018 dargestellt: