959 Abs. 2 OR). Bei der Aktivierung bzw. der Feststellung der Vermögenslage und des Erfolgs ist zu beachten, dass die Bewertung der angefangenen Arbeiten gewissermassen aus Sicherheitsgründen eher zu pessimistisch, keinesfalls aber zu optimistisch, ausfallen darf (sog. Vorsichtsprinzip; Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dieses Vorsichtsprinzip ist ein Grundsatz der Rechnungslegung (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2022, N. 33 zu Art. 57 DBG).