5. Angefangene Arbeiten sind einerseits die unfertigen Vermögenswerte des Umlaufvermögens (Warenvorräte und Bauten) und andererseits die immateriellen Werte in Form von noch nicht abgerechneten und abgeschlossenen Leistungen im Auftrag oder Werkvertragsverhältnis (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2019, N. 75 zu Art. 18 DBG). Aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts gilt für sie eine Aktivierungspflicht (Art. 959 Abs. 2 OR).