Von den Bilanzänderungen sind die Bilanzberichtigungen zu unterscheiden. Eine Bilanzberichtigung ist gegeben, wenn handelsrechtswidrige Ansätze korrigiert werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 82 zu Art. 58 DBG). Sie können – solange noch keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen – immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst. Bilanzberichtigungen werden von den Steuerbehörden in der Steuerbilanz von Amtes wegen berücksichtigt. Sie können sich zugunsten oder zuungunsten