Die steuerpflichtige Person kann nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa merkt, dass sie mit anderen Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkäme. Insoweit greift betreffend Bilanzänderungen der Grundsatz von Treu und Glauben, gemäss dem sich auch die steuerpflichtige Person in ihrem Verhalten behaften lassen muss, wenn sie dies gegenüber dem Fiskus kundgetan hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 80 zu Art. 58 DBG). Von den Bilanzänderungen sind die Bilanzberichtigungen zu unterscheiden.