4.3 Grundsätzlich hat sich eine steuerpflichtige Person auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Bilanzänderungen sind bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung zulässig. Die steuerpflichtige Person kann nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa merkt, dass sie mit anderen Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkäme.