Damit sei die restlose Aufklärung der Buchungsvorgänge sowie die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung 2018 nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund und nachdem der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen hat, hat die Steuerrekurskommission zur Prüfung der Unterlagen den Büchersachverständigen beigezogen. Dieser hat die Buchungen in den Konten "angefangene Arbeiten" unter Einbezug der Vorjahreszahlen geprüft (vgl. E. 5.1 hiernach).