-5- 4.1 Die Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung (vgl. Bst. E hiervor) bzw. insbesondere die Berechnungen der Aufrechnungen waren und sind für die Steuerrekurskommission nicht nachvollziehbar. Die Steuerverwaltung führt sodann selbst aus, sie habe es versäumt, die vom Rekurrenten angebotenen und notwendigen Unterlagen für eine vollständige Überprüfung der Buchungsvorgänge einzuholen. Damit sei die restlose Aufklärung der Buchungsvorgänge sowie die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung 2018 nicht möglich gewesen.