Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rekurrent zur Führung einer Buchhaltung nach kaufmännischer Art verpflichtet (gewesen) ist oder nicht. Folglich hat er sich auf die von ihm eingereichte Bilanz 2018 grundsätzlich behaften zu lassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 80 zu Art. 58 DBG).