A) und auch entsprechende Unterlagen eingereicht hat (wie Erfolgsrechnungen 2016- 2018, Bilanzen 2016-2018 und teilweise Kontenblätter 2016-2018 – wenn auch umständlich mit handgeschriebenen Zusammenzügen der Buchhaltungen der KG C.________ sowie der EF B.________), gelten für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Regeln zur Gewinnermittlung bei juristischen Personen sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 85 StG bzw. Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rekurrent zur Führung einer Buchhaltung nach kaufmännischer Art verpflichtet (gewesen) ist oder nicht.