4. Der Rekurrent bringt in seinem Schreiben vom 7. März 2024 vor, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000.-- Umsatzerlös müssten gemäss Art. 957 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Aufgrund des Umstands, dass er offensichtlich eine kaufmännische Buchhaltung führt (vgl. Bst. A) und auch entsprechende Unterlagen eingereicht hat (wie Erfolgsrechnungen 2016- 2018, Bilanzen 2016-2018 und teilweise Kontenblätter 2016-2018 – wenn auch umständlich mit handgeschriebenen Zusammenzügen der Buchhaltungen der KG C.