G. Am 26. Januar 2024 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten letztmals aufgefordert, Unterlagen zu seiner Buchhaltung einzureichen und zu den Konten "angefangene Arbeiten" der EF B.________ sowie der KG C.________ Stellung zu nehmen. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 7. März 2024 Unterlagen eingereicht und mitgeteilt, er habe erneut einen Fehler in der Bilanz 2018 entdeckt. Die angefangenen Arbeiten hätten per 31. Dezember 2018 CHF 96'350.-- betragen und nicht CHF 101'350.--. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.