F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat sich der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung geäussert. Ferner hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mit Brief vom 12. Dezember 2023 ein Schreiben der Steuerverwaltung betreffend Unterbrechung der Verjährung des Besteuerungsanspruchs pro 2018 zugestellt. Dabei moniert er das Verhalten der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2018.