Insbesondere erkläre der Rekurrent nicht bzw. weise er nicht nach, weshalb sich die Bilanzposition "angefangene Arbeiten" im Jahr 2018 nicht verändert habe. Im Gegenteil habe der Rekurrent mit der Re- kurs- und Beschwerdeschrift eine abgeänderte Aufstellung der Erträge und Aufwendungen eingereicht, die nicht mit derjenigen im Veranlagungsverfahren übereinstimme.