Im Weiteren verweist die Steuerverwaltung darauf, dass sie die Buchhaltung des Rekurrenten aus dem Jahr 2017 als nicht ordnungsgemäss qualifiziert und ihr die Beweiskraft abgesprochen habe. Hinzu komme, dass der Rekurrent mit seiner Einsprache für das Steuerjahr 2018 eine abgeänderte Bilanz der KG C.________, Anteil des Rekurrenten, eingereicht habe, ohne jedoch Unterlagen beizulegen, um die effektiven Buchungsvorgänge nachvollziehen zu können. Insbesondere erkläre der Rekurrent nicht bzw. weise er nicht nach, weshalb sich die Bilanzposition "angefangene Arbeiten" im Jahr 2018 nicht verändert habe.