Folglich habe die Steuerverwaltung in ihren Veranlagungsverfügungen vom 9. Februar 2023 eine Aufrechnung der angefangenen Arbeiten in der Buchhaltung der KG C.________ von CHF 51'350.-- vorgenommen. Dabei sei sie im Steuerjahr 2018 von einem Anfangsbestand der angefangenen Arbeiten von CHF 31'782.21 ausgegangen, was nicht korrekt gewesen sei. Im Einspracheverfahren habe