E. Am 24. Oktober 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ihre Aufrechnungen begründet sie zusammengefasst mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dieser habe in der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz 2018 der KG C.________ angefangene Arbeiten den Rekurrenten betreffend im Umfang von CHF 76'350.-- ausgewiesen, jedoch seien in der Bilanz 2018 der EF B.________ keine solchen aufgeführt. Folglich habe die Steuerverwaltung in ihren Veranlagungsverfügungen vom 9. Februar 2023 eine Aufrechnung der angefangenen Arbeiten in der Buchhaltung der KG C.____