C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 (pag. 119-118) teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zusammengefasst mit, sie habe mit Erstaunen festgestellt, dass die mit der Einsprache eingereichte Bilanz der KG C.________ angefangene Arbeiten im Umfang von CHF 101'350.-- ausweise. Dies entgegen der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz der KG C.________, in welcher die angefangenen Arbeiten CHF 76'350.-- betragen würden. Ferner habe sie festgestellt, dass im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid 2017 keine angefangenen Ar-