B. Gegen die Veranlagungen vom 9. Februar 2023 hat der Rekurrent am 12. März 2023 Einsprache (pag. 112-109) bei der Steuerverwaltung erhoben. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, die Feststellungen der Steuerverwaltung betreffend die angefangenen Arbeiten seien tatsachenwidrig. Gemäss Bilanz der KG C.________, habe sich sein Anteil an den angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2017 auf CHF 101'350.-- belaufen. Der Erfolgsrechnung könne im Weiteren entnommen werden, dass im Jahr 2018 keine Veränderung (in diesem Konto) stattgefunden hätte. Er habe jedoch festgestellt, dass ihm bei der Bilanz 2018 ein Fehler passiert sei (siehe nachfolgend, Bst.