100 23 314 200 23 197 Gemeinde: E.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20. Juni 2024 RNA/NWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 18. Juni 2024 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterin Glauser und der Fachrich- ter Junod sowie Werren als Gerichtsschreiberin In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 9. Februar 2023 für das Steuerjahr 2018 veranlagt. Das steuerbare Einkommen wurde bei den kantonalen Steuern auf CHF 86'600.-- (Akten der Steuerverwaltung, pag. 107-103) und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 99'900.-- (pag. 102-99) festgesetzt. Das steuerbare Vermögen betrug CHF 1'191'000.-- (pag. 107-103). Dabei wich die Steuerverwaltung in verschiedenen Punkten von der Selbstdeklaration des Rekurrenten ab. So wurden insbesondere die angefangenen Ar- beiten von der Steuerverwaltung per 31. Dezember 2018 um CHF 51'350.-- auf insgesamt CHF 101'350.-- erhöht, da der Rekurrent zwar diesen Betrag als angefangene Arbeiten angebe, die Veränderung jedoch nicht erfolgswirksam verbucht worden sei (pag. 104 und 99). Hierbei ist anzumerken, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben bis 2004 als ________ (selbständig erwerbstätig) gearbeitet hat (Einzelfirma B.________; nachfolgend auch EF B.________). Mitte desselben Jahres ist ein weiterer ________ eingetreten, welche von diesem Zeitpunkt an (mit zusätzlicher, neuer MWSt-Nummer) als C.________ (Kollektivgesell- schaft; nachfolgend auch KG C.________, jeweils für den Anteil des Rekurrenten) geführt wur- de. Ertrag und Aufwand wurden fortan auf die beiden ________ aufgeteilt. Die vom Rekurren- ten aus seiner Einzelfirma laufenden Mandate wurden separat weitergeführt und nicht in die Buchhaltung der KG C.________ überführt. B. Gegen die Veranlagungen vom 9. Februar 2023 hat der Rekurrent am 12. März 2023 Ein- sprache (pag. 112-109) bei der Steuerverwaltung erhoben. Zur Begründung brachte er zusam- mengefasst vor, die Feststellungen der Steuerverwaltung betreffend die angefangenen Arbeiten seien tatsachenwidrig. Gemäss Bilanz der KG C.________, habe sich sein Anteil an den ange- fangenen Arbeiten per 31. Dezember 2017 auf CHF 101'350.-- belaufen. Der Erfolgsrechnung könne im Weiteren entnommen werden, dass im Jahr 2018 keine Veränderung (in diesem Kon- to) stattgefunden hätte. Er habe jedoch festgestellt, dass ihm bei der Bilanz 2018 ein Fehler passiert sei (siehe nachfolgend, Bst. D). Die angefangenen Arbeiten würden per 31. Dezember 2018 nach wie vor CHF 101'350.-- betragen. C. Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 (pag. 119-118) teilte die Steuerverwaltung dem Rekurren- ten zusammengefasst mit, sie habe mit Erstaunen festgestellt, dass die mit der Einsprache ein- gereichte Bilanz der KG C.________ angefangene Arbeiten im Umfang von CHF 101'350.-- ausweise. Dies entgegen der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz der KG C.________, in welcher die angefangenen Arbeiten CHF 76'350.-- betragen würden. Ferner habe sie festge- stellt, dass im in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid 2017 keine angefangenen Ar- -2- beiten besteuert worden seien. Aufgrund dieser Ausgangslage seien die angefangenen Arbei- ten per 31. Dezember 2018 auf CHF 101'350.-- zu erhöhen. Weiter räumte sie dem Rekurren- ten die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Daraufhin beantragte der Rekurrent eine Fristver- längerung (pag. 120), liess sich in der Folge aber nicht mehr vernehmen. Mit Datum vom 6. Juli 2023 eröffnete die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Einspracheentscheide entsprechend ihrer Mitteilung vom 2. Mai 2023. D. Hiergegen hat der Rekurrent am 4. August 2023 Rekurs betreffend die kantonalen Steu- ern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, den steuerbaren Erfolg (insgesamt) auf CHF 42'661.-- zu veranlagen (der Rekurrent reichte jeweils eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für die EF B.________ und die KG C.________ separat ein und erstellte anschliessend einen handschriftlichen Zusammenzug der Ergebnisse der beiden Unterneh- men). Zusammengefasst begründet er seinen Antrag damit, dass sein Anteil der "angefangenen Arbeiten" bei der KG C.________ seit dem 31. Dezember 2017 unverändert sei und sich auf CHF 101'350.-- belaufe. Den beigelegten Bilanzen von 2015 bis 2017 könne entnommen wer- den, dass die angefangenen Arbeiten im Jahr 2025 (richtig 2015) CHF 37'850.-- betragen und sich bis ins Jahr 2017 auf CHF 101'350.-- erhöht hätten. Er habe die Erhöhungen jeweils auch als Ertrag in den Erfolgsrechnungen in der Kolonne C.________ ausgewiesen und versteuert. Jedoch sei ihm bei der Erstellung der Bilanz des Jahres 2018 ein Fehler unterlaufen. Er habe den Stand der angefangenen Arbeiten per 31. Dezember 2016 übertragen, anstelle des Stands per 31. Dezember 2017. Die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen von CHF 52'350.-- (richtig: CHF 51'350.--) in der Veranlagungsverfügung und dann nochmals von CHF 25'000.-- seien falsch, da die angefangenen Arbeiten bereits berücksichtigt worden seien. Mit Eingabe vom 9. September 2023 wiederholte der Rekurrent seine Ausführungen und reichte die Bilanzen der Jahre 2016 und 2017 zu den Akten. E. Am 24. Oktober 2023 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Ihre Aufrechnungen begründet sie zusammengefasst mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Dieser habe in der mit der Steuererklärung eingereichten Bilanz 2018 der KG C.________ angefangene Ar- beiten den Rekurrenten betreffend im Umfang von CHF 76'350.-- ausgewiesen, jedoch seien in der Bilanz 2018 der EF B.________ keine solchen aufgeführt. Folglich habe die Steuerverwal- tung in ihren Veranlagungsverfügungen vom 9. Februar 2023 eine Aufrechnung der angefange- nen Arbeiten in der Buchhaltung der KG C.________ von CHF 51'350.-- vorgenommen. Dabei sei sie im Steuerjahr 2018 von einem Anfangsbestand der angefangenen Arbeiten von CHF 31'782.21 ausgegangen, was nicht korrekt gewesen sei. Im Einspracheverfahren habe -3- sich herausgestellt, dass der Anfangsbestand der angefangenen Arbeiten in der Buchhaltung der KG C.________ CHF 6'782.21 betragen habe. Aus diesem Grund habe sie in ihren Ein- spracheentscheiden vom 6. Juli 2023 eine weitere Aufrechnung von CHF 25'000.-- vorgenom- men, damit die angefangenen Arbeiten nun neu CHF 101'350.-- ergeben würden. Im Weiteren verweist die Steuerverwaltung darauf, dass sie die Buchhaltung des Rekurrenten aus dem Jahr 2017 als nicht ordnungsgemäss qualifiziert und ihr die Beweiskraft abgesprochen habe. Hinzu komme, dass der Rekurrent mit seiner Einsprache für das Steuerjahr 2018 eine abgeänderte Bilanz der KG C.________, Anteil des Rekurrenten, eingereicht habe, ohne jedoch Unterlagen beizulegen, um die effektiven Buchungsvorgänge nachvollziehen zu können. Insbesondere er- kläre der Rekurrent nicht bzw. weise er nicht nach, weshalb sich die Bilanzposition "angefange- ne Arbeiten" im Jahr 2018 nicht verändert habe. Im Gegenteil habe der Rekurrent mit der Re- kurs- und Beschwerdeschrift eine abgeänderte Aufstellung der Erträge und Aufwendungen ein- gereicht, die nicht mit derjenigen im Veranlagungsverfahren übereinstimme. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat sich der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung geäussert. Ferner hat der Rekurrent der Steuerrekurskommission mit Brief vom 12. Dezember 2023 ein Schreiben der Steuerverwaltung betreffend Unterbrechung der Verjährung des Besteuerungsanspruchs pro 2018 zugestellt. Dabei moniert er das Verhalten der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2018. G. Am 26. Januar 2024 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten letztmals aufge- fordert, Unterlagen zu seiner Buchhaltung einzureichen und zu den Konten "angefangene Ar- beiten" der EF B.________ sowie der KG C.________ Stellung zu nehmen. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 7. März 2024 Unterlagen eingereicht und mitgeteilt, er habe erneut einen Fehler in der Bilanz 2018 entdeckt. Die angefangenen Arbeiten hätten per 31. Dezember 2018 CHF 96'350.-- betragen und nicht CHF 101'350.--. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und -4- Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nichteinzutreten ist auf die vom Rekurrenten geäusserte Kritik am Verhalten der Steuerverwal- tung oder Mitarbeitenden dieser. Die Steuerrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung. Es steht ihr nicht zu, über das Vorgehen oder Verhal- ten der Steuerverwaltung bzw. Mitarbeitender dieser zu urteilen. 2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig ist die Höhe der angefangenen Arbeiten in der Bilanz der KG C.________ bzw. die seitens der Steuerverwaltung getätigte Aufrechnung der angefangenen Arbeiten. 4. Der Rekurrent bringt in seinem Schreiben vom 7. März 2024 vor, Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000.-- Umsatzerlös müssten gemäss Art. 957 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Dem ist grundsätzlich zuzustim- men. Aufgrund des Umstands, dass er offensichtlich eine kaufmännische Buchhaltung führt (vgl. Bst. A) und auch entsprechende Unterlagen eingereicht hat (wie Erfolgsrechnungen 2016- 2018, Bilanzen 2016-2018 und teilweise Kontenblätter 2016-2018 – wenn auch umständlich mit handgeschriebenen Zusammenzügen der Buchhaltungen der KG C.________ sowie der EF B.________), gelten für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Regeln zur Gewinn- ermittlung bei juristischen Personen sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 85 StG bzw. Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rekurrent zur Führung einer Buchhaltung nach kaufmännischer Art verpflichtet (gewesen) ist oder nicht. Folg- lich hat er sich auf die von ihm eingereichte Bilanz 2018 grundsätzlich behaften zu lassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 80 zu Art. 58 DBG). -5- 4.1 Die Ausführungen der Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung (vgl. Bst. E hiervor) bzw. insbesondere die Berechnungen der Aufrechnungen waren und sind für die Steuerrekurs- kommission nicht nachvollziehbar. Die Steuerverwaltung führt sodann selbst aus, sie habe es versäumt, die vom Rekurrenten angebotenen und notwendigen Unterlagen für eine vollständige Überprüfung der Buchungsvorgänge einzuholen. Damit sei die restlose Aufklärung der Bu- chungsvorgänge sowie die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung 2018 nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund und nachdem der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen hat, hat die Steuerrekurskommission zur Prüfung der Unterlagen den Büchersachverständigen beigezogen. Dieser hat die Buchungen in den Konten "angefangene Arbeiten" unter Einbezug der Vorjahreszahlen geprüft (vgl. E. 5.1 hiernach). 4.2 Der Rekurrent hat sowohl im Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung als auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission "Fehler" bei der Erstellung der Bilanz eingestanden. So habe er in der Anfangsbilanz 2018 offensichtlich fälschlicherweise den Wert vom 31. Dezember 2016 (CHF 76'350.--) anstelle desjenigen vom 31. Dezember 2017 (CHF 101'350.--) aufgeführt. Somit sei die Feststellung der Steuerverwaltung, die Zunah- me bei den angefangenen Arbeiten sei nicht erfolgswirksam verbucht worden, tatsachenwidrig (pag. 112-111). Im Schreiben vom 7. März 2024 macht er sodann eine vergessene Buchung (Auflösung von angefangenen Arbeiten von CHF 5'000.--) geltend, womit der Saldo der ange- fangenen Arbeiten per 31. Dezember 2018 CHF 96'350.-- betragen habe. 4.3 Grundsätzlich hat sich eine steuerpflichtige Person auf eine im Rahmen der handelsrecht- lichen Vorschriften ordnungsgemäss aufgestellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften zu lassen. Bilanzänderungen sind bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuerer- klärung zulässig. Die steuerpflichtige Person kann nicht nachträglich Änderungen vornehmen, wenn sie etwa merkt, dass sie mit anderen Bewertungsansätzen oder Abschreibungen, die sich handelsrechtlich hätten vertreten lassen, besser wegkäme. Insoweit greift betreffend Bilanzän- derungen der Grundsatz von Treu und Glauben, gemäss dem sich auch die steuerpflichtige Person in ihrem Verhalten behaften lassen muss, wenn sie dies gegenüber dem Fiskus kund- getan hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 80 zu Art. 58 DBG). Von den Bilanzän- derungen sind die Bilanzberichtigungen zu unterscheiden. Eine Bilanzberichtigung ist gegeben, wenn handelsrechtswidrige Ansätze korrigiert werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 82 zu Art. 58 DBG). Sie können – solange noch keine rechtskräftigen Veranlagungen vorliegen – immer vorgenommen werden und sind von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtli- che Vorschriften verstösst. Bilanzberichtigungen werden von den Steuerbehörden in der Steu- erbilanz von Amtes wegen berücksichtigt. Sie können sich zugunsten oder zuungunsten -6- steuerpflichtiger (juristischer) Personen auswirken (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 83 zu Art. 58 DBG). 4.4 Somit ist zunächst zu klären, wie die vom Rekurrenten vorgebrachten "Fehler" im Konto angefangene Arbeiten in der Bilanz und die entsprechend vorgenommenen Korrekturen zu qua- lifizieren sind. 5. Angefangene Arbeiten sind einerseits die unfertigen Vermögenswerte des Umlaufvermö- gens (Warenvorräte und Bauten) und andererseits die immateriellen Werte in Form von noch nicht abgerechneten und abgeschlossenen Leistungen im Auftrag oder Werkvertragsverhältnis (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2019, N. 75 zu Art. 18 DBG). Aufgrund des neuen Rechnungslegungsrechts gilt für sie eine Aktivie- rungspflicht (Art. 959 Abs. 2 OR). Bei der Aktivierung bzw. der Feststellung der Vermögenslage und des Erfolgs ist zu beachten, dass die Bewertung der angefangenen Arbeiten gewissermas- sen aus Sicherheitsgründen eher zu pessimistisch, keinesfalls aber zu optimistisch, ausfallen darf (sog. Vorsichtsprinzip; Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR). Dieses Vorsichtsprinzip ist ein Grund- satz der Rechnungslegung (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2022, N. 33 zu Art. 57 DBG). 5.1 Insofern stellt eine unkorrekte Deklaration im Konto "angefangene Arbeiten" ein Verstoss gegen das Handelsrecht dar, die in der Bilanz bis zur rechtskräftigen Veranlagung zu berichti- gen ist. Folglich sind die vom Rekurrenten vorgebrachten "Fehler" zu berücksichtigen. Da be- reits bezüglich des Anfangsbestands des Kontos "angefangene Arbeiten" per 1. Januar 2018 Unklarheiten bestanden haben, hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission zur besseren Übersicht und Nachvollziehbarkeit der Buchungen in der nachfolgenden Tabelle die Entwicklung der Konten von 2016 bis 2018 dargestellt: Stand angef. Arbeiten 1.1. Bildung Auflösung 31.12. EF B KG C EF B KG C EF B KG C EF B KG C 2016 110'782.20 76'350.00 2017 110'782.20 76'350.00 0.00 25'000.00 -104'000.00 0.00 6'782.20 101'350.00 2018 6'782.20 101'350.00 0.00 0.00 -6'782.20 -5'000.00 0.00 96'350.00 Entsprechend sind die vom Rekurrenten angegebenen Zahlen in den Konten "angefangene Arbeiten" (über die Jahre) nachvollziehbar und korrekt und korrespondieren mit seinem Vor- bringen, die angefangenen Arbeiten betrügen per 31. Dezember 2018 CHF 101'350.-- (vgl. Re- kurs- und Beschwerdeschreiben vom 4.8.2023) bzw. CHF 96'350.-- (vgl. Schreiben des Rekur- -7- renten vom 7.3.2024; Angaben in der Tabelle in CHF). Würden die Berichtigungen, nicht wie vom Rekurrenten vorgebracht (Korrektur Konto "angefangene Arbeiten" in der Anfangsbilanz CHF 101'350.-- und Berücksichtigung der vergessenen Buchung im Umfang von CHF 5'000.--, was zu einem Saldo per 31.12.2018 von CHF 96'350.-- führt, wie in der Tabelle aufgeführt), berücksichtigt, läge eine zu hohe Bilanzierung und damit eine Verletzung des handelsrechtli- chen Vorsichtsprinzips vor, was zu korrigieren ist (vgl. E. 5 hiervor). Insofern sind der Rekurs und die Beschwerde gutzuheissen und die Einspracheentscheide betreffend das Steuerjahr 2018 aufzuheben. Die Akten gehen zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steu- erverwaltung zurück. 6. Seitens der Steuerrekurskommission wird abschliessend darauf hingewiesen, dass sich insbesondere mit Blick auf die Verlustentwicklung (jedenfalls seit 2016) im Hinblick auf die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten doch die Frage stellt, ob dieser noch als selbstständig erwerbend zu qualifizieren ist. So hat sich der Verlust in den vergangenen zwei Jahren von CHF 2'383.74 (2016: EF B.________) auf CHF 27'794.48 (2018: EF B.________) erhöht. Diese Frage ist indes nicht in erster Instanz von der Steuerrekurskommission zu klären, zumal sie vorliegend nicht strittig ist. Die Steuerverwaltung wird sich indes im Rahmen der Ver- anlagung künftiger Jahre damit zu befassen haben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 200 Abs. 1 StG). Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2018 wird gutgeheissen, soweit darauf einge- treten werden kann. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung werden zurückgesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. -8- 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozess- führung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. -9- 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Werren - 10 -