entfaltet (VGE 100 2022 326/327 vom 27.6.2023, E. 4.2.1). Dementsprechend bildet das Steuerjahr 2020 vorliegend nicht Streitgegenstand und entzieht sich somit auch der Zuständigkeit der Steuerrekurskommission. Sie ist mit anderen Worten nicht befugt, die Veranlagung 2020 einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls auch zu Ungunsten des Rekurrenten zu entscheiden. 4.3 Da es sich vorliegend nicht um eine während der Covid-19-Pandemie nicht zugängliche Ferienwohnung handelt, kann offengelassen werden, ob die Besteuerung des Eigenmietwerts einer während der Pandemie nicht zugänglichen Ferienwohnung gegen die Eigentumsgarantie verstossen hätte.