Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Mietwert von Ferienhäusern und -wohnungen nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung zu berechnen ist. Dies umso weniger als die Feriengrundstücke ohnehin nur teilweise genutzt werden und die Bewertung von ausländischen Liegenschaften – wie vorerwähnt (E. 3.1.1) – schwierig und nur satzbestimmend zu berücksichtigen ist.