Damit ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent die italienischen Grundstücke auch im Jahr 2021 zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hielt. Andere Einreisebeschränkungen (z.B. Quarantäne oder Gesundheitsnachweis [u.a. negativer Covid-Test]) ändern daran nichts. Aus dem Gesagten folgt, dass eine Reduktion der ausländischen Eigenmietwerte im Steuerjahr 2021 nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass der Mietwert von Ferienhäusern und -wohnungen nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung zu berechnen ist.