Hierbei spielte es keine Rolle, ob es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt für Wartungsarbeiten oder einen längeren Aufenthalt handelte (, besucht am 11.9.2024). Der Rekurrent hat die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit somit nicht nur nicht nachgewiesen, sondern es bestand für ihn als Eigentümer von Feriengrundstücken wohl kein Einreiseverbot. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent die italienischen Grundstücke auch im Jahr 2021 zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung hielt.