Gleich verhält es sich, wenn ein Objekt leer steht, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen nicht vermietet oder verkauft werden kann; auch diesfalls unterbleibt die Nutzung aufgrund eines äusseren Faktors (BGer 2C_1039/2015 vom 28.4.2016, E. 3.3). Selbstverständlich trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit als steuermindernden Umstand (Lissi/Dini in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 39 zu Art. 21 DBG mit Verweis auf BGer 2C_1039/2015 vom 28.4.2016, E. 3.4).