21 DBG) bzw. bei einer im Ausland liegenden Ferien- oder Zweitwohnung satzbestimmend zu berücksichtigen. Der Mietwert eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung ist somit nicht nach dessen tatsächlicher Nutzung zu berechnen (VGE 100 2022 301 vom 6.6.2024, E. 3.4.2). Der Eigentümer ist flexibel, denn er kann die Zweitwohnung entweder selbst benützen oder vermieten oder beides kombinieren und seine Ferien/Freizeit bisweilen anderswo verbringen (BGE 132 I 157 E. 6).