3.1.2 Hält sich der Eigentümer das Grundstück zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, nutzt es aber nur selten oder nie, ist dies der (vollumfänglichen und ganzjährigen) Eigennutzung gleichzustellen. Auch in einem solchen Fall hat er das Grundstück inne, weil er es jederzeit beziehen kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft (i.d.R. ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung) zur Verfügung hält. Auch der Mietwert einer solchen Ferien- oder Zweitwohnung ist vollumfänglich steuerbar (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 77 zu Art. 21 DBG) bzw. bei einer im Ausland liegenden Ferien- oder Zweitwohnung satzbestimmend zu berücksichtigen.