3.1.1 Im Kanton Bern werden sowohl der kantonale als auch der bundessteuerliche Eigenmietwert eines Grundstücks vom sogenannten Protokollmietwert abgeleitet, der im Rahmen der amtlichen Bewertung (d.h. der Bestimmung des Vermögenssteuerwerts des Grundstücks) ermittelt wird. Dabei werden zahlreiche Kriterien wie nutzbare Fläche, Bauqualität, Lage, Alter des Gebäudes oder das Mietzinsniveau der Standortgemeinde berücksichtigt. Mangels Gebietshoheit können ausländische Grundstücke nicht durch bernische (oder schweizerische) Behörden amtlich bewertet werden, weshalb der Vermögenssteuerwert und der Eigenmietwert auf andere Weise bestimmt werden müssen.