6 Abs. 1 DBG). Folglich ist der Rekurrent weder für den Wert der italienischen Grundstücke noch für den daraus erzielten Ertrag in der Schweiz steuerpflichtig. Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz gelegene Vermögenswerte und daraus erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 DBG, sog. "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 137 und 132).