3. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten befindet sich für das Steuerjahr 2021 unstreitig in der Einwohnergemeinde B.________ und damit im Kanton Bern. Er ist hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Für die direkte Bundessteuer gilt die gleiche Regelung, d.h. unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz in der Schweiz, die sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland bezieht (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DBG).