-2- D. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Oktober 2023 vernehmen lassen und die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde beantragt. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Nutzungsberechtigte auch einkommensteuerpflichtig sei, wenn er sich eine Ferienwohnung zur Verfügung halte. Es spiele keine Rolle, dass er diese Nutzungsmöglichkeit nicht dauernd ausgeschöpft habe. Ein steuerlich relevanter Eigengebrauch sei nur insoweit nicht gegeben, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt sei.