Dabei wich die Steuerverwaltung u.a. insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie die Eigenmietwerte der italienischen Grundstücke insgesamt um CHF 5'350.-- auf CHF 15'624.-- und CHF 426.-- erhöhte. Dies mit der Begründung, dass die Reduktion der Eigenmietwerte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht zulässig sei. Daran ändere nichts, dass die Kürzung im Vorjahr versehentlich akzeptiert worden sei. Gegen die Veranlagungsverfügungen vom 9. März 2023 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. April 2023 (pag. 97-96) Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden vom 6. Juli 2023 (pag. 145-132) abwies.